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Martin Jacobs
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 228/03 Verkündet am:
20. Juli 2006
Anbieterkennzeichnung im Internet
BGB § 312c Abs. 1 Satz 1; BGB-InfoV § 1 Abs. 1;
MDStV § 10 Abs. 2; TDG § 6;
UKlaG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2; UWG §§ 3, 4
Nr. 11
a) Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über
zwei Links erreichbar ist (hier: die Links "Kontakt" und
"Impressum"), kann
den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und
unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 6 TDG und § 10
Abs. 2 MDStV zu stellen
sind.
b) Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine
klare und
verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1
Abs. 1
BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben
auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs
zwangsläufig aufgerufen werden müssen.
BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - I ZR 228/03 - OLG München
LG München